STATUTEN
Verein „DJ Allianz Österreich"
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- (1)Der Verein führt den Namen „DJ Allianz Österreich".
- (2)Der Sitz des Vereins ist 3021 Pressbaum, Niederösterreich, Fünkhgasse 36a. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
§ 2
Zweck des Vereins
- (1)Der Verein „DJ Allianz Österreich" ist eine freiwillige, überparteiliche und nicht auf Gewinn ausgerichtete Interessenvertretung in Vereinsform.
- (2)Zweck des Vereins ist die Wahrung, Förderung und Vertretung der beruflichen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Interessen von Discjockeys (DJs) in Österreich, unabhängig davon, ob diese ihre Tätigkeit selbständig oder unselbständig ausüben.
- (3)Der Verein vertritt Discjockeys aller Musikrichtungen sowie aller Tätigkeitsformen, insbesondere mobile DJs, Club-DJs und Event-DJs, ohne Einschränkung auf bestimmte Genres, Einsatzbereiche oder Organisationsformen.
- (4)Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Bündelung und Vertretung gemeinsamer Interessen gegenüber Öffentlichkeit, Medien, Institutionen und Entscheidungsträgern,
- Förderung des fachlichen Austauschs und der Vernetzung innerhalb der Berufsgruppe,
- Information und Sensibilisierung zu beruflichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen,
- Mitwirkung an fachlichen Diskussionen und Meinungsbildungsprozessen, soweit diese die Berufsgruppe betreffen.
- (5)Der Verein übt keine hoheitlichen, standesrechtlichen oder berufsrechtlich verpflichtenden Funktionen aus. Aus der Mitgliedschaft ergeben sich keine beruflichen Verpflichtungen, Zulassungsvoraussetzungen oder Einschränkungen der Berufsausübung.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks / Finanzierung
- (1)Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:
- Mitgliedsbeiträge,
- freiwillige Zuwendungen, Förderungen und Spenden,
- Erträge aus Veranstaltungen, vereinseigenen Tätigkeiten und sonstigen mit dem Vereinszweck vereinbaren Einnahmen.
- (2)Der Mitgliedsbeitrag ist von ordentlichen Mitgliedern zu entrichten und kann wahlweise in unterschiedlichen Zahlungsintervallen erfolgen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags beträgt:
- EUR 24,00 bei monatlicher Zahlung,
- EUR 63,00 bei quartalsweiser Zahlung,
- EUR 119,00 bei halbjährlicher Zahlung,
- EUR 216,00 bei jährlicher Zahlung.
- (3)Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Voraus für den gewählten Zahlungszeitraum zu entrichten.
- (4)Bei Zahlungsverzug kann der Vorstand die Mitgliedschaft bis zur vollständigen Begleichung des offenen Betrages ruhend stellen.
§ 4
Mitgliedschaft, Beginn und Beendigung
- (1)Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und unterstützenden Mitgliedern.
- (2)Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die als Discjockey (DJ) tätig sind oder ein berechtigtes berufliches Interesse an der Tätigkeit als DJ haben. Unterstützende Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die den Vereinszweck ideell oder finanziell fördern.
- (3)Der Beitritt erfolgt freiwillig durch schriftliche oder elektronische Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme und der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.
- (4)Ordentliche Mitglieder haben insbesondere das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung mit Stimmrecht sowie an Vereinsveranstaltungen. Aus der Mitgliedschaft ergeben sich keine beruflichen Verpflichtungen.
- (5)Die Pflichten der Mitglieder beschränken sich auf die Zahlung des Mitgliedsbeitrags und die Wahrung der Vereinsinteressen.
- (6)Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Streichung oder Tod. Der Austritt ist jeweils zum Jahrestag des Beitritts möglich und muss mindestens drei Monate vorher erklärt werden. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr. Bereits geleistete Beiträge werden nicht rückerstattet.
§ 5
Organe des Vereins
- (1)Organe des Vereins sind: die Generalversammlung, der Vorstand, der Beirat, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
- (2)Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet mindestens einmal jährlich statt.
- (3)Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, nämlich dem Obmann / der Obfrau und einem weiteren Vorstandsmitglied mit kontrollierender Funktion. Der Obmann / die Obfrau wird durch den Beirat auf unbestimmte Zeit festgelegt und kann durch diesen auch wieder entfernt werden. Das kontrollierende Vorstandsmitglied wird durch die Generalversammlung alle 3 Jahre gewählt. Das kontrollierende Vorstandsmitglied muss ordentliches Mitglied sein und dem Verein mindestens 3 Jahre angehören.
- (4)Der Verein wird nach außen durch den Obmann / die Obfrau allein vertreten. Für grundlegende Entscheidungen ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich.
- (5)Der Beirat bestimmt den Obmann / die Obfrau und hat sonst eine primär beratende Funktion. Der Beirat wird nicht gewählt, Beirat ist per Funktion der 1. und 2. Vorstand des deutschen Vereines DJ ALLIANZ e.V.
- (6)Zur Unterstützung des Vorstands können Berater bestellt werden. Diese haben keine Organstellung und keine Vertretungsbefugnis.
§ 6
Generalversammlung
- (1)Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
- (2)Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
- Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
- Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
- Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
- (3)Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
- (4)Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
- (5)Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- (6)Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die Ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- (7)Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- (8)Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- (9)Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 7
Aufgaben der Generalversammlung
- (1)Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
- Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 8
Rechnungsprüfer
- (1)Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und dürfen keine entgeltlichen Tätigkeiten für den Verein ausüben. Sie müssen unabhängig sein und dürfen nicht in einem verwandtschaftlichen Verhältnis ersten oder zweiten Grades zu Mitgliedern des Vorstands stehen.
- (2)Die Amtszeit eines Kassenprüfers beträgt zwei Jahre. Jedes Jahr wird ein Kassenprüfer neu gewählt, sodass stets zwei Kassenprüfer im Amt sind, deren Amtszeiten sich um ein Jahr überschneiden.
- (3)Der jeweils dienstältere der beiden Kassenprüfer gilt als Erster Kassenprüfer. Der neu gewählte Kassenprüfer nimmt die Rolle des Zweiten Kassenprüfers ein und rückt nach Ablauf der Amtszeit des dienstälteren Kassenprüfers automatisch in die Position des Ersten Kassenprüfers nach.
- (4)Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Buchführung, die Einnahmen und Ausgaben, die ordnungsgemäße Belegführung sowie den Jahresabschluss des Vereines. Sie berichten der Mitgliederversammlung schriftlich und geben eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstands ab.
- (5)Die Tätigkeit der Kassenprüfer erfolgt ehrenamtlich.
- (6)Übergangsregelung: Bei der ersten Wahl der Kassenprüfer nach Inkrafttreten dieses Paragraphen wird ein Kassenprüfer für eine Amtsdauer von einem Jahr, der zweite für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Ab dem darauffolgenden Jahr erfolgt die Wahl gemäß Absatz 2 im jährlichen Wechsel.
§ 9
Rechnungsjahr
- (1)Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Rechnungsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins.
§ 10
Schiedsgericht
- (1)Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- (2)Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- (3)Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 11
Auflösung des Vereins
- (1)Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
- (2)Im Auflösungsfall ist das verbleibende Vermögen einer gemeinnützigen Organisation in Österreich zuzuführen.
- (3)Die auflösende Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
§ 12
Haftungsausschluss
- (1)Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.